Lohnsteuerhilfeverein Langenhagen e. V.
(   von   Langenhagener/-innen   -   für   Langenhagener/-innen   -   und Umgebung   )


Satzung

Satzung

§ 1 - Name, Sitz und Arbeitsgebiet
( 1 ) Der Verein führt den Namen „Lohnsteuerhilfeverein Langenhagen“ , nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ („e. V.“) .
( 2 ) Vereins- und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, vom 01. 01. bis 31. 12. .
( 3 ) Der Verein hat seinen Sitz in Langenhagen und damit im Bezirk des Landesamtes für Steuern Niedersachsen. Am Sitz des Vereins befindet sich die Verwaltung sowie die Beratungsstelle des Lohnsteuerhilfevereins.

§ 2 - Zweck des Vereins
Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern.
Die Aufgabe des Vereins besteht a u s s c h l i e ß l i c h in der Hilfeleistung bei Einkünften in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes.
Diese Befugnis erstreckt sich auch auf die Vertretung vor dem Finanzgericht.
Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein i.S. des § 21 BGB.

§ 3 - Mitgliedschaft, Beitrag
( 1 ) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die nach § 2 dieser Satzung beraten werden darf. Andere Personen dürfen Mitglied werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen. Der Aufnahmeantrag bzw. die Beitrittserklärung ist unter Angabe des Namens, Berufes, Geburtsdatum und der aktuellen Adresse schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Allen Beitrittswilligen sind vor Abgabe der Beitrittserklärung eine Satzung und eine Beitragsordnung bekannt zu geben und auf Wunsch nach Beitritt auszuhändigen.
( 2 ) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Widerspricht der Vorstand dem Aufnahmeantrag eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von drei Wochen, so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.
( 3 ) Es wird ein einheitlicher Jahres-Mitgliedsbeitrag sowie eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten. Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag sind beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Folgebeiträge sind am 31. Januar eines jeden Jahres fällig. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages erhält das Mitglied am 02. Januar eine individuelle Beitragsrechnung. Die Höhe von Beitrag und Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest.
( 4 ) Daneben wird für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen im Sinne des § 2 dieser Satzung kein besonderes Entgelt erhoben.
( 5 ) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages hat dem Selbsthilfecharakter des Lohnsteuerhilfevereins Rechnung zu tragen. Die Mitgliedsbeiträge dürfen nur nach sozialen Gesichtspunkten nach unten gestaffelt werden. Der Mitgliedsbeitrag darf weder vom Erstattungsbetrag abgeleitet noch nach Art einer Gebührenordnung festgesetzt werden. Für besondere Leistungen des Vereins wird der Ersatz von Auslagen durch das Mitglied erst in den Fällen als zulässig anzusehen sein, in denen eine Vertretung vor dem Finanzgericht erforderlich ist.
( 6 ) Die Mitgliedschaft geht verloren durch
a) Tod,
b) freiwilligen Austritt,
c) Ausschluss und
d) Streichung von der Mitgliederliste.
( 7 ) Der freiwillige Austritt, ordentliche Kündigung, kann nur aufs Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis zum 30. September gemeldet sein.
Beitragserhöhungen sind den Mitgliedern so zeitig mitzuteilen, dass sie der neuen finanziellen Belastung erforderlichenfalls durch einen fristgerechten Vereinsaustritt oder durch fristlose, außerordentliche, Kündigung noch im laufenden Mitgliedsjahr begegnen können.
( 8 ) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere
a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
( 9 ) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absenden der zweiten Mahnung mindestens zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht worden ist.

§ 4 - Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören.

§ 5 - Ordentliche Mitgliederversammlung
( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mit Zustimmung des Vorstandes berufen und findet mindestens einmal im Jahr statt.
Die Einladung hat unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen und muss spätestens 14 Tage vor der Versammlung zur Post gegeben sein.
Bei der zuständigen Aufsichtsbehörde muss die Einladung mindestens 14 Tage vorher zugegangen sein.
Die Mitgliederversammlung wickelt sich nach einer feststehenden Geschäftsordnung ab.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
b) Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
c) die Entlastung des Vorstandes
d) Genehmigung des Haushaltsplans
e) die Neuwahl des Vorstandes
f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
g) Abberufung von Vorstandsmitgliedern
h) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge und damit die Genehmigung der Beitragsordnung
i) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
j) Genehmigung von Verträgen die der Verein mit Vorstandsmitgliedern oder deren Angehörigen schließt
( 3 ) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von drei Vierteln der Mitglieder erforderlich.
( 4 ) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des geschäftsführenden Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
( 5 ) Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
 ( 6 ) Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens fünf Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
( 7 ) Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsführung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.
( 8 ) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 20% aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die
außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitglieder- versammlung entsprechend.

§ 6 - Der Vorstand
( 1 ) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB, geschäftsführender Vorstand, besteht aus dem 1. Vorsitzenden.
( 2 ) Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit diese nicht ausdrücklich und ausschließlich durch diese Satzung oder zwingende Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 1 BGB), soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
( 3 ) Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a) die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands
b) der stellvertretende Vorsitzende
( 4 ) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder.
( 5 ) Der Vorstand kann durch Beschluss einer ordentlichen Mitglieder- versammlung, bei zunehmendem Geschäftsumfang, personell um folgende Vorstandspositionen erweitert werden:
a) dem 1. Schriftführer,
b) dem 1. Rechnungsführer und
c) dem Beisitzer in Vertretungsfunktion zu den beiden Vorstandspositionen zu a) und b).
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, ist Einstimmigkeit erforderlich.
( 6 ) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wahlen können in geheimer Abstimmung, oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung in offener Abstimmung erfolgen.
Eine erneute Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.
( 7 ) Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereines;
- Bestellung eines Geschäftsführers i.S. von § 30 BGB, sofern der Vorstand die Geschäfte des Vereins nicht selber führt;
- Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung i.S. von Paragraph 9 dieser Satzung;
- Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichts und Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde.
( 8 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
( 9 ) Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des § 181 BGB befreit.

§ 7 - Satzungsänderung
( 1 ) Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der mit dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen worden ist. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
( 2 ) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§ 8 - Verpflichtung gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde
Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen für den Verein gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt es sich insbesondere um folgendes:
1. Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.
2. Zu den Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:
a) Personen und Gesellschaften, die zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind,
b) Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige oder außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist.
3. Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder, besondere Vertreter oder Angestellter des Vereins sind, können nicht Geschäftsprüfer sein. Das gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder unterstützen, die Mitglieder des Vereins betreuen oder dieses alles im Prüfungszeitraum getan haben oder die bei der Führung der Bücher oder Aufstellung der zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt haben.
4. Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts, spätestens jedoch neun Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, eine Abschrift hiervon der zuständigen Oberfinanzdirektion zuzuleiten und innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
5. Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist sie spätestens zwei Wochen vorher zu unterrichten.
6. Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben i.S. der §§ 7 DVLStHV und 23 (bzw. 30) StBerG innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.

§ 9 - Beratung der Mitglieder
( 1 ) Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen im Sinne des § 23 Steuerberatungsgesetzes ausgeübt. In begründeten Ausnahmefällen, wie z.B. für Schwerbehinderte, ältere Menschen, z.B. mit Gehbehinderung, bettlägerige Menschen, z.B. bei drohendem Fristablauf, werden Hausbesuche angeboten.
( 2 ) Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient, sind zur Einhaltung der in dieser Satzung bezeichneten Pflichten angehalten. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt; er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus. Dem Beratungsstellenleiter ist es untersagt eine Beratung ohne nachgewiesene Zahlung des Mitgliedsbeitrages durchzuführen.
( 3 ) Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 des Steuerberatungs- gesetzes erfüllen. Dies gilt nicht für Personen, die zur unbeschränkten Hilfe- leistung in Steuersachen befugt sind.
( 4 ) Wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter bestellt werden.
( 5 ) Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Einhaltung der in der WerbeVOStBerG enthaltenen Bestimmungen ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ist nicht zulässig.
( 6 ) Die Handakten über die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen der Mitglieder sind auf die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Lohnsteuersache des Mitglieds aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und dieses Mitglied dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.

§ 10 - Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in dem Fall Langenhagen.

§ 11 - Entschädigungen, Auslagenersatz
( 1 ) Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung, da ehrenamtliche Ausübung. Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, wie z.B. Barauslagen, Reisekosten und Spesen, die einem Vorstandsmitglied bei Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, können in angemessener Weise erstattet werden.
( 2 ) Um die sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen sicher zu stellen, wird vom Vorstand ein Beratungsstellenleiter bestellt. Für die notwendige Unterhaltung, und auch Reinigung, der Beratungsstelle sind tatsächlich anfallende Kosten zu erstatten.
( 3 ) Für den Beratungsstellenleiter und unbedingt notwendiges Hilfspersonal, z.B. Raumpflegerin, dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen ausgeworfen werden.

§ 12 - Haftpflichtversicherung
( 1 ) Der Verein gewährt seinen Mitgliedern Schutz vor erlittene Schäden, z.B. aus Beratungsfehlern, durch eine gesetzliche vorgeschriebene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Dabei muss gemäß § 10 DVLStHV die Mindestversicherungssumme für den einzelnen Versicherungsfall 50.000,00 Euro und eine ggfls. vereinbarte Jahreshöchstleistung für alle im Versicherungsjahr verursachten Schäden mindestens 200.000,00 Euro betragen. Die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung von bis zu 300,00 Euro ist zulässig. Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die zuständige Aufsichtsbehörde.
( 2 ) Der Anspruch des Mitglieds auf Schadenersatz aus dem zwischen ihm und dem Verein bestehenden Rechtsverhältnis verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.

§ 13 - Auflösung des Vereins
( 1 ) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 5, Absätze 2 bis 5 beschlossen werden.
( 2 ) Für den Fall der Auflösung des Vereins wird der 1. Vorsitzende zum Liquidator ernannt. Rechte und Pflichten des Liquidators bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation, §§ 47 ff. BGB.
( 3 ) Bei der Auflösung des Vereins verfällt das Restvermögen nach durchgeführter Liquidation an eine gemeinnützige Einrichtung. Über den Begünstigten und somit dem Empfänger ist in der Mitgliederversammlung gesondert zu entscheiden.

§ 14 - Schlussbestimmungen
( 1 ) Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
( 2 ) Sollte eine Vorschrift dieser Satzung unwirksam oder nichtig sein oder werden, ändert sich nichts an der Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine rechtlich wirksame Regelung, die den rechtlichen und wirtschaftlichen Bestimmungen dieser Satzung gerecht wird.

§ 15 - Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde in den Gründungsversammlungen vom Oktober 2017 bis Dezember 2017 beschlossen und von den anwesenden Gründungs-Mitglieder genehmigt. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen ist.

Langenhagen, den 16. 12. 2017

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