Lohnsteuerhilfeverein Langenhagen e. V.
(   von   Langenhagener/-innen   -   für   Langenhagener/-innen   -   und Umgebung   )


Mitgliedschaft

Mitgliedschaft

Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern und zwar für Angestellte, Arbeiter, Beamte, Rentner und Pensionäre.
Selbstständige dürfen nicht bearbeitet werden.

Die Aufgabe des Vereins besteht   a u s s c h l i e ß l i c h   in der Hilfeleistung bei Einkünften in Steuersachen im Rahmen
der Befugnis nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes und zwar bundesweit. Mitglied kann jede natürliche  Person werden.

Einnahmen aus Vermietung und Kapitalerträge dürfen, ab dem 01.01.2020, insgesamt die Höhe von achtzehntausend Euro, im Falle der Zusammenveranlagung, die Höhe von sechsunddreißigtausend Euro nicht übersteigen. Bis zum 31.12.2019 dürfen die Einnahmen dreizehntausend Euro, im Falle der Zusammenveranlagung, die Höhe von sechsundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen.

Die Beratung der Mitglieder wird grundsätzlich nur in der Beratungsstelle im Sinne des § 23 Steuerberatungsgesetzes ausgeübt.
In begründeten Ausnahmefällen, wie z.B. für Schwerbehinderte, ältere Menschen, z.B. mit Gehbehinderung, bettlägerige Menschen, z.B. bei drohendem Fristablauf, werden Hausbesuche angeboten.

Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein gemäß der Vereinssatzung beraten zu lassen.
Dazu gehört auch die Erstellung der Einkommensteuererklärung, die Prüfung des Steuerbescheides und sofern erforderlich auch die
die Einlegung eines Einspruches, bis hin zur Klage beim Finanzgericht.

Sämtliche Leistungen sind in dem jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeitrag enthalten. Es fallen keine gesonderten Gebühren mehr an.
Lediglich im Jahr des Beitritts wird eine geringe Aufnahmegebühr fällig.

Ehepartner müssen, gemäß der Aufsichtsbehörde, beide Mitglied im Lohnsteuerhilfeverein werden. Sofern ein Ehepartner aber kein eigenes steuerpflichtiges Einkommen hat, so ist dieser Ehepartner beitragsfrei Mitglied.

Aus der Vereinssatzung zusammengefasst, gilt folgendes:
Der Beitrag ist a) bei Eintritt in den Verein, sofort (SEPA-Lastschriftmandat, Bar)
                          b) für das Folgejahr, spätestens bis zum 31.01., im Voraus (SEPA-Lastschriftmandat, Überweisung, Bar)
zu zahlen. Die Aufnahmegebühr ist ebenfalls, bei Eintritt in den Verein, sofort zahlbar.

Die Kündigung der Mitgliedschaft hat bis zum 30.09. zu erfolgen, ansonsten verlängert sich die Mitgliedschaft von Jahr zu Jahr.

Im Nachfolgenden die Beitrags-Ordnung des Lohnsteuerhilfeverein Langenhagen e. V. :

                                                          B E I T R A G S   -   O R D N U N G

Auf der Mitgliederversammlung vom 21.10.2017 wurde von den anwesenden Gründungs-Mitgliedern des
                                                          Lohnsteuerhilfeverein Langenhagen
nachfolgende Beitrags-Ordnung beschlossen.
In Verbindung mit § 3 der Vereins-Satzung wird der Mitgliedsbeitrag in Staffelform festgesetzt.
Berechnungsgrundlage für den Mitgliedsbeitrag ist das jährliche Brutto-Einkommen.
Aufgrund der Anweisung des Landesamtes für Steuern Niedersachsen (gleichlautender Ländererlass vom 30.05.1990, Abs. 6 „Beratung von Eheleuten“) ist der Mitgliedsbeitrag für Eheleute gesondert festzustellen, da der Verein nur für Mitglieder tätig werden darf und ein Ehegatte, der selbst nicht Mitglied ist, nicht mit beraten werden darf.
Ebenso ist nach Abschnitt 1.4., Absatz 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses der Mitgliedsbeitrag des Lohnsteuerhilfevereins der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Dies bedeutet, dass auf den Netto-Beitrag immer die jeweils gesetzlich gültige Mehrwertsteuer (zur Zeit 19%) hinzuzurechnen ist. Diese Mehrwertsteuer ist vom Verein an das zuständige Finanzamt abzuführen. Der Netto-Beitrag verbleibt beim Verein und wird satzungsgemäß verwendet. Die Aufnahmegebühr ist umsatzsteuerfrei, da dies ein Entgelt für Verwaltungsaufwand ist und somit Auslagenersatz darstellt, wofür keine Gegenleistung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne erbracht wird.2

Die Beitrags-Staffel sieht folgende Beiträge vor:

Stufe        Brutto-Jahreseinkommen       Netto-         19%        Brutto-
von-bis                                                      Beitrag       MWSt.     Beitrag
                                Euro                             Euro          Euro          Euro
……………………………………………………………………….....................…………......……………
1.                    1,00  -   30.000,00             100,00        19,00        119,00
2.           30.001,00 -   45.000,00             120,00        22,80        142,80
3.          45.001,00  -   65.000,00             150,00        28,50        178,50
4.          65.001,00 –   85,000,00             190,00        36,10        226,10
5.          85.001,00 – 110.000,00             230,00        43,70        273,70
6.        110.001,00 – 150.000,00             280,00        53,20        333,20
7.        über 150.000,00                            310,00        58,90        368,90

Gleichzeitig wird die einmalig zu zahlende Aufnahmegebühr pro Mitglied auf 20,00 € festgesetzt.

Langenhagen, den 21. Oktober 2017, genehmigt durch die anwesenden Mitglieder

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